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Allgemeine Vertragsbedingungen
1. Die mietweise Überlassung von Räumen und Einrichtungen
in der Kongresshalle Gießen ist bei der Stadthallen
GmbH, Berliner Platz 2, 35390 Gießen (im weiteren
SHG genannt) zu beantragen.
2. Schriftlich oder mündlich beantragte Terminvornotierungen,
sowie Mitteilungen der SHG über freie Termine sind
- so lange kein Vertragsabschluss vorliegt - unverbindlich.
Verbindliche Terminreservierungen, die vom Veranstalter
vorgenommen und von der SHG bestätigt werden, führen
zum Abschluss eines Mietvertrages, auch wenn diese mündlich
erfolgen.
3. Bei Saalveranstaltungen wird unabhängig von einem
eventuell vorher bereits mündlich erfolgten Abschluss
eines Mietvertrages ein schriftlicher Mietvertrag geschlossen,
der die genaue Bezeichnung der Art der Veranstaltung zum
Inhalt hat.
Der Mietvertrag wird doppelt ausgeführt; jede Vertragspartei
erhält eine Ausfertigung. Nebenabreden und Ergänzungen
bedürfen der Schriftform.
Die - ganze oder teilweise - Überlassung oder Untervermietung
des Mietobjektes an Dritte bedarf der schriftlichen Einwilligung
der SHG bzw. der Ergänzung des Mietvertrages.
4. Für den Beginn und das Ende der Mietberechnung und
der Zeitzuschläge ist der Zeitpunkt der Überlassung
an den Veranstalter und die Übergabe der angemieteten
Räume an das Personal der SHG maßgebend. Die
Veranstaltungsleitung ist für die Räume der Mietsache
verantwortlich.
5. Die SHG behält sich vor, bis 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin
aus
wichtigem Grund (z. B. hoher Staatsbesuch) vom Vertrag zurückzutreten.
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist die SHG nur zur Entschädigung
der dem Mieter bereits entstandenen tatsächlichen Kosten
verpflichtet.
Die SHG ist zum Rücktritt vom Vertrag ohne Entschädigungsverpflichtung
berechtigt, wenn
Zahlungsfristen vom Veranstalter nicht eingehalten
werden,
erforderliche behördliche Genehmigungen oder
Erlaubnisse nicht erteilt oder widerrufen werden,
der Mietzweck ohne vorherige Zustimmung der SHG geändert
wird.
6. Bei Nichtbenutzung des bestellten Raumes oder der bestellten
Einrichtungen oder Vertragsrücktritt des Mieters hat
der Mieter das vertragliche Entgelt abzüglich der eventuell
durch die SHG ersparten Aufwendungen bzw. der durch anderweitige
Nutzung erzielten Nettoeinnahmen zu zahlen.
7. Der Mieter darf nicht mehr Karten ausgeben und Besucher
einlassen, als der auf dem Mietvertrag verzeichnete Bestuhlungsplan
Plätze aufweist. Stehplätze sind nur bei Veranstaltungen
ohne Bestuhlung zugelassen. In diesem Fall darf die Besucherzahl
von 1.100 Personen im großen und 600 Personen im kleinen
Saal nicht überschritten werden. Die Treppenaufgänge
zur Empore sind bei allen Veranstaltungen freizuhalten.
Als Zusatzservice bieten wir die Möglichkeit, den elektronischen
Kartenverkauf einzurichten und abzuwickeln.
Den Ordnungsdienst für Einlass und Abendkasse hat der
Mieter selbst zu übernehmen.
8. Alle technischen Anlagen dürfen nur von den Dienstkräften
der SHG bedient werden, soweit der Mietvertrag keine andere
Regelung vorsieht.
9. Den Mitarbeitern der SHG ist zur Wahrung dienstlicher
Belange der Zutritt zu sämtlichen Veranstaltungen unentgeltlich
zu gestatten. Ferner sind für dienstliche Zwecke folgende
Plätze freizuhalten bzw. die Karten hierfür zeitgerecht
der SHG unentgeltlich zu überlassen:
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Bei Veranstaltungen mit Reihenbestuhlung:
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| Großer
Saal, Sitzplan 2 |
Parkett links
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Reihe 4, Nr. 1+2
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| Großer
Saal, Sitzplan 2 |
Parkett rechts
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Reihe 4, Nr. 1+2
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| Großer
Saal, Sitzplan 2 |
Empore
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Reihe 3, Nr. 15+16
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| Kleiner
Saal |
Parkett
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Reihe 4, 4 Plätze
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Bei Veranstaltungen mit Tischen:
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| Großer
Saal |
4 Plätze
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Ecktisch Empore, 2. Reihe
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| Kleiner
Saal |
2 Plätze
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Ecktisch Empore, 1. Reihe
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10. Der Veranstalter ist verpflichtet, bis
zum Ende der Veranstaltung Einlasskontrolle zu stellen,
um zu verhindern, dass während der Veranstaltung unkontrolliert
Besucher ohne Eintrittskarte bzw. unberechtigt das Haus
betreten.
11. Für sämtliche vom Mieter eingebrachte Gegenstände
übernimmt die SHG keine Verantwortung; sie lagern vielmehr
ausschließlich auf Gefahr des Mieters in den ihm zugewiesenen
Räumen.
Der Mieter hat die Pflicht, mitgebrachte Gegenstände
nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen und
die Räume sowie Einrichtungen dem Hallenmeister in
ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben, sofern
keine andere Regelung vereinbart wurde. Erforderlichenfalls
kann die SHG die Räumungsarbeiten auf Kosten des Mieters
selbst durchführen lassen.
Sämtliche Verpackungsmaterialien,
Prospekte, Informationsschriften und dergleichen, die vom
Mieter mitgebracht wurden, sind von diesem selbst nach den
jeweils geltenden abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen.
Bei Zuwiderhandlungen werden diese Gegenstände von
der SHG selbst entsorgt und die Kosten - einschließlich
der notwendigen Personalkosten - hierfür werden dem
Mieter in Rechnung gestellt.
12. Der Mieter trägt das Risiko für das gesamte
Programm und den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung
einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden
Abwicklung.
Er haftet für alle Personen- und Sachschäden der
Parteien oder Dritter, die durch ihn, seine Beauftragten,
Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der
Veranstaltung (einschließlich der Vorbereitungs- und
Aufräumungsarbeiten) verursacht werden und stellt die
Vermieterin von allen Schadenersatzansprüchen frei,
die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht
werden können. Er haftet auch für alle Folgen,
die sich aus der Überschreitung der Höchstbesucherzahl
ergeben.
Die Haftung des Vermieters beschränkt sich auf Schäden,
die auf mangelnde Beschaffenheit der vermieteten Räume
und des vermieteten Inventars sowie auf vorsätzliche
oder fahrlässige Verletzung der von ihm übernommenen
Verpflichtungen zurückzuführen sind.
Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen
oder sonstigen die Veranstaltung beeinträchtigenden
Ereignissen haftet der Vermieter nur für grobe Fahrlässigkeit
und Vorsatz.
Die Geschäftsleitung der Kongresshalle kann von dem
Mieter den Abschluss einer Haftpflichtversicherung fordern.
13. Die gastronomische Betreuung erfolgt ausschließlich
durch die Gaststättenbetriebe der Kongresshalle Gießen.
Einzelheiten der Bewirtschaftung sind vom Mieter direkt
mit dem Gastronomiebetreiber zu vereinbaren. Das Mitbringen
von Speisen und Getränken ist nicht gestattet.
14. Bei Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen ist
der Veranstalter auf Verlangen der Geschäftsführung
zur sofortigen Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes
verpflichtet. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen,
so ist die Geschäftsführung berechtigt, die Räumung
auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchzuführen.
Der Veranstalter bleibt in solchen Fällen zur Zahlung
der vollen Miete und Nebengebühren verpflichtet.
15. Die Hausordnung für den Betrieb der Kongresshalle,
die allgemeinen Sicherheits- und feuerpolizeilichen Bestimmungen
und der Benutzungstarif gelten als wesentliche
Bestandteile des Vertrages.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Gießen.
Stand: Juli 1992
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