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Hausordnung
1. Die Weisungen der Geschäftsleitung sowie des von
ihr beauftragten Aufsichtspersonals sind zu befolgen.
2. Sämtliche Zugänge zu den Räumen sind,
solange sie nicht benutzt werden, geschlossen zu halten.
3. Nach Schluss der Veranstaltung ist dafür zu sorgen,
dass der gemietete Raum unverzüglich verlassen wird
und das ganze Haus binnen 30 Minuten geräumt ist.
4. Kleidungsstücke und andere Gegenstände, wie
Schirme, Stöcke, Gepäck usw. sind bei der Garderobe
abzugeben. Ausgenommen sind Stöcke von Gehbehinderten.
Die Höhe der Garderobengebühr ist aus dem Benutzungstarif
ersichtlich. Die Garderobe wird von der Halle betrieben.
5. Das Abstellen von Fahrrädern und
dergl. in den Räumen der Kongresshalle ist untersagt.
6. Tiere dürfen zu Veranstaltungen nicht mitgenommen
werden.
7. Für die Ausschmückung
der Bühne und der Räume mit Blumen hat der Veranstalter
selbst zu sorgen.
8. Dekorationen, Aufbauten und dergl. dürfen nur mit
Genehmigung der Geschäftsführung unter den für
den einzelnen Fall besonders festzulegenden Bedingungen
angebracht werden. Sie sind sofort nach der Veranstaltung
wieder zu entfernen.
9. Das Einschlagen von Nägeln, Haken usw. sowie das
Bekleben von Böden, Wänden, Decken oder Einrichtungsgegenständen
ist nicht statthaft.
10. Veränderungen in der Aufstellung von Möbeln
und Einrichtungsgegenständen dürfen nur durch
das Dienstpersonal der Kongresshalle vorgenommen werden.
Bedienung der Lautsprecher- und Beleuchtungseinrichtung
erfolgt durch den Ton- und Beleuchtungsmeister der Kongresshalle.
11. Das Abbrennen von Feuerwerk sowie der Umgang mit Feuer
oder offenem Licht sind polizeilich verboten.
12. Bei Reihenbestuhlung und bei unbestuhlter Anmietung
ist das Rauchen in den Sälen einschließlich der
Bühnen nicht zulässig. Flaschen, Büchsen,
Gläser u.a. sind außerhalb der Säle zu belassen.
13. Fotografieren und Tonaufnahmen bedürfen der Genehmigung
des jeweiligen Veranstalters.
14. Das Anbieten von Waren aller Art in und vor dem Gebäude
ist nicht zulässig. Ausgenommen ist der Verkauf von
Programmen, Texten, Büchern und Tonträgern, soweit
sich die genannten Artikel auf die Veranstaltung beziehen.
Bei gewerblichen Veranstaltungen ist der Verkauf von Waren
nur gestattet, wenn er Ziel der Veranstaltung ist.
15. Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist nicht
gestattet.
16. Der Aufenthalt in den Räumen der Kongresshalle
ist, wenn es sich um eintrittspflichtige Veranstaltungen
handelt, nur Besuchern mit gültigen Eintrittsausweisen
bzw. -karten erlaubt.
17. Bei bestimmten Veranstaltungen wird je nach Notwendigkeit,
über die die Geschäftsführung der Kongresshalle
entscheidet, eine Brandwache der Feuerwehr zur Verfügung
gestellt. Für die Kosten muss der jeweilige Veranstalter
aufkommen.
18. Fundgegenstände können bei der Garderobe bzw.
beim Hallenmeister abgegeben werden.
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